Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 10. November 2015 wies das GD ein Ausstandbegehren von A.__ gegen den Verfahrensleiter B.__ (Ziff. 1) sowie ein Gesuch um Einsicht in die nicht zu den Akten genommenen Patientenbeschwerden ab (Ziff. 2). Es stellte ferner fest, dass die Vertrauenswürdigkeit von A.__ nicht gegeben und seine berufliche Eignung nachhaltig in Frage gestellt sei (Ziff. 3). Im Weiteren trat es auf die Gesuche um Wiedererwägung der Verfügungen vom 27. November 2012 und vom 11. November 2013 nicht ein (Ziff. 4 f.). Ferner büsste es A.__ disziplinarisch mit CHF 10‘000 (act. G 7.1/8 [act.