{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-126_2019-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6145&type=1563347022&cHash=e72de3b9931153f1dca785414c078247", "Checksum": "1467fe54df428f09064ccba2105ddac3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:58", "Checksum": "fe822e53278a4525cd566fbaef03294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126\n\n5.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. In\nStreitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren\nganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Kosten, die ein\nBeteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes\nungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften\nveranlasst, gehen zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 VRP). Der Umstand, dass\nlange nach Erlass der Verfügung vom 10. November 2015 weitere zum\nDisziplinarverfahren gehörende Akten bekannt bzw. von der Vorinstanz zugänglich\ngemacht wurden, belegt eine Missachtung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung\nder Aktenführungspflicht, ohne dass diese Gegebenheiten am materiellen Ausgang\ndieses Verfahrens etwas zu ändern vermöchten (vgl. auch VerwGE B 2019/24 a.a.O., E.\n5.2). Dieser Umstand, der das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren im Wesentlichen\nauslöste, rechtfertigt es, der Vorinstanz die amtlichen Kosten dieses Verfahrens nach\ndem Verursacherprinzip zu auferlegen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr\nvon CHF 3'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); auf die\nErhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete\nKostenvorschuss von CHF 2'500 wird ihm zurückerstattet.\n\n5.2.\nDie Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1\nVRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 829). Aufgrund der\nGehörsverletzungen hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren Anspruch\nauf eine (gekürzte) ausseramtliche Entschädigung zulasten der Vorinstanz (Staat). Es\nrechtfertigt sich, diese auf CHF 2'000, zuzüglich 4% Barauslagen von CHF 80 und\nMehrwertsteuer von 7.7% festzulegen.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Vorinstanz (Staat) trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nCHF 3'000. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von\nCHF 2'500 zurückerstattet.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\nDie Vorinstanz (Staat) entschädigt den Beschwerdeführer ausseramtlich mit CHF 2'000\nzuzüglich Barauslagen von CHF 80 und Mehrwertsteuer von 7.7%.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19\n"}