{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-126_2019-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6145&type=1563347022&cHash=e72de3b9931153f1dca785414c078247", "Checksum": "1467fe54df428f09064ccba2105ddac3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:58", "Checksum": "fe822e53278a4525cd566fbaef03294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126\n\n4.4.3.\nIm Jahr 2012 sah sich die Vorinstanz aufgrund von Interventionen der mehrfach\nerwähnten Wochenzeitung betreffend die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers\nveranlasst, mit der Wochenzeitung in Kontakt zu treten. Die Besprechung vom 22.\nNovember 2012, anlässlich derer die Wochenzeitung der Vorinstanz die Liste von\nPersonen übergab, welche sich über den Beschwerdeführer beschwerten (vgl.\nVerfügung vom 27. November 2012, S. 4 Sachverhalt U.; act. G 7.1/4 [155]), war zur\nErmittlung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VRP und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über\ndie Ausübung medizinischer Berufe [sGS 312.0], VMB) im Rahmen der Wahrnehmung\nder Aufsichtsfunktion durch das GD und damit in einem Verwaltungsverfahren im Sinn\nvon Art. 1 Abs. 1 lit. a VRP erfolgt. In diesem Kontext kommt - entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 Rz. 29) - auch das Gespräch mit\nAuskunftspersonen als Abklärungsmittel in Betracht. Dies auch dann, wenn nicht zum\nvornherein klar ist, welcher Art eine allfällige daran anschliessende Beweisabnahme\nsein wird und welche Qualität/Brauchbarkeit den Beweisen zukommen wird. Der\nUmstand, dass die erhaltenen Informationen in der Folge - wie der Beschwerdeführer\nzu Recht vermerkt - nicht zu einem Disziplinarverfahren führten und ihnen nicht weiter\nnachgegangen wurde (act. G 12 Rz. 11), ändert nichts daran, dass die\nSachverhaltsabklärung in Form der Besprechung vom 22. November 2012 zur Erfüllung\neiner gesetzlichen Aufgabe (vgl. Art. 3 Gesundheitsgesetz [sGS 311.1], GesG)\ngrundsätzlich zulässig war. Art. 3 GesG und Art. 2 Abs. 2 VMB beinhalten denn auch\nein Informationsbeschaffungsrecht des GD insofern, als nur bei Vorliegen des letzteren\ndie Aufsichtsausübung überhaupt gewährleistet werden kann. Die mit der\nSachbearbeitung und der Leitung des Rechtsdienstes betrauten Mitarbeiter des GD\nsind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 lit. a und 3 Abs. 1 lit. a der Ermächtigungsverordnung\n(ErmV; sGS 141.41) für die Datenbearbeitung im Rahmen der Ermittlung des\nSachverhalts zuständig. Der Umstand allein, dass am erwähnten Gespräch\nMitarbeitende des GD beteiligt waren, belegt offensichtlich noch nicht, dass während\ndieses Gesprächs auch Amtsgeheimnisse verhandelt bzw. tatsächlich verletzt wurden.\nZahnärztliche Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers (vgl. act. G 1 Rz. 29 am\nSchluss) wurden im Wesentlichen vom Zeitungsverleger zur Sprache gebracht. Dass\ndie damals anwesenden Vertreter von sich aus solche Angaben gemacht oder bestätigt\nhätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. act. G 7.1/12 E. 7.7.3 f.). Es war vor\ndem geschilderten rechtlichen Hintergrund - entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers (act. G 1 Rz. 29 f.) - nicht nötig, für die Besprechung vom 22.\nNovember 2012 zusätzlich eine Zustimmung der Departementsvorsteherin bzw. eine\nEntbindung vom Amtsgeheimnis einzuholen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.4.4.\nIn den Verfügungen vom 27. November 2012 (E. 5b) und 11. November 2013 (E. 5b/j)\nerwähnte die Vorinstanz die bei der E.__-Zeitung eingereichten Patientenbeschwerden.\nHieraus sowie aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail vom 19.\nNovember 2012 (act. G 2/4: Mitteilung des Zeitungsredaktors, dass A.F. betreffend den\nBeschwerdeführer eine vorsorgliche Massnahme als angezeigt erachte und weiteres\nBeweismaterial liefern würde) lässt sich indessen entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers (act. G 1 Rz. 32) nicht mit der Begründung, das GD habe sich dem\nmedialen Druck gebeugt, ein Grund für die Revision der Verfügungen im Sinn von Art.\n81 Abs. 1 lit. a VRP ableiten. Vielmehr war die Vorinstanz wie dargelegt (vorstehende E.\n4.4.3) berechtigt und verpflichtet, die Hinweise im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion zu\nprüfen und gegebenenfalls die notwendigen Vorkehren und Massnahmen an die Hand\nzu nehmen. Das Fehlen eines Revisionsgrundes zeigt sich auch darin, dass die\nHinweise zu keinen Weiterungen führten und den Beschwerden nicht weiter\nnachgegangen wurde.\n\nIn VerwGE B 2019/24 wurde Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2018\naufgehoben und der Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten bestätigt, nachdem die\nVorinstanz nachträglich bislang nicht bekannte Akten eingereicht hatte. Allein aufgrund\ndieses Umstandes kann jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der\ndamalige Leiter Rechtsdienst und der damalige Generalsekretär diese Akten beim\nErlass der erwähnten Verfügungen (zwecks Vertuschung von mutmasslichen\nAmtsgeheimnisverletzungen) unterschlagen und auf diese Weise die\nDepartementsvorsteherin getäuscht hätten (act. G 1 Rz. 38), nicht als belegt gelten.\nEbenso unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers einer (arglistigen)\nVerwendung der bei der E.__-Zeitung eingegangenen anonymisierten Liste (act. G\n7.1/3 [146]); act. G 1 Rz. 40) in dem Sinn, dass die Departementsvorsteherin durch ihre\nehemaligen Mitarbeiter aufgrund der Anonymisierung der Liste und dem offiziellen\nAnschein der Berichterstattung in der Wochenzeitung über das Vorhandensein von 50\nPatientenbeschwerden getäuscht worden sei (act. G 7.1/14 Rz. 15 ff.). Die (effektiv\nbestehende) Liste war vielmehr - wie dargelegt (vorstehende E. 4.4.1) - überhaupt nicht\nverwendet worden; von einer Bearbeitung der Aufsichtsanzeigen wurde abgesehen.\nHieraus lässt sich somit ebenfalls kein Grund für eine Wiederaufnahme der Verfahren\nbezüglich der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 herleiten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.\n\n"}