{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-126_2019-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6145&type=1563347022&cHash=e72de3b9931153f1dca785414c078247", "Checksum": "1467fe54df428f09064ccba2105ddac3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:58", "Checksum": "fe822e53278a4525cd566fbaef03294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126\n\n4.4.2.\nDer Beschwerdeführer fragt sich, inwieweit es zulässig sein solle, dass die Vorinstanz\ndem Verwaltungsgericht Akten eines anderen Verfahrens (D-17-6009; act. G 7.2)\neinreiche (act. G 12 Rz. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in\nseinem Gesuch vom 20. März 2019 um Wiederaufnahme auf jenes Verfahren und darin\nerstellte Akten Bezug nahm (vgl. act. G 7.1/14 Rz. 5 und 12). Von daher ist ohne\nWeiteres von der Zulässigkeit/Notwendigkeit der Einreichung dieser Akten durch die\nVorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen. In VerwGE B 2019/24\nklärte das Verwaltungsgericht die Frage, ob sich die Vorinstanz für die Verweigerung\nder Offenlegung der von ihr - zusätzlich zu den erwähnten Patientenbeschwerden - als\n\"vertraulich\" bezeichneten Daten (E-Mails) im Verfahren D-17-6009 zu Recht auf\nschutzwürdige private Interessen Dritter (Art. 18 DSG) berief. Es kam zum Schluss,\ndass die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. Dezember 2018 (E. 7.7) den Inhalt der\nvon ihr als \"vertraulich\" bezeichneten Daten im Einzelnen dargelegt habe. Vor dem\nHintergrund, dass einzelne Auskunftspersonen explizit um vertrauliche Behandlung\nihrer Angaben ersucht hätten, habe die Vorinstanz einer Weitergabe entgegenstehende\nschutzwürdige private Interessen Dritter im Sinn von Art. 18 DSG bejaht und überdies\nfestgehalten, dass die Informationen für die Entscheidfindung im Disziplinarverfahren\nweder weiter verfolgt noch für den Entscheid berücksichtigt worden seien (vgl.\nVerfügung vom 19. Dezember 2018, E. 7.7.1 und 7.7.5). Sie stütze sich auf ein privates\nschutzwürdiges Interesse Dritter an der Nichtbekanntgabe. Das Ersuchen einzelner\nPersonen (Anzeiger/Informanten) um vertrauliche Behandlung erscheine\nnachvollziehbar und mache mithin ihr Interesse an der Nichtbekanntgabe deutlich.\nÜberdies sei ganz allgemein ein privates Interesse von Personen an der Nichtpreisgabe\nihrer Identität zu bejahen, wenn sie der Vorinstanz Sachverhalte melden würden, bei\ndenen aus ihrer Sicht Unstimmigkeiten/Mängel beständen. Eine Preisgabe der Identität\nwürde für viele Anzeiger Anlass bilden, auf eine Meldung zu verzichten. Als Folge\ndavon könnte die Vorinstanz ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde nur noch\neingeschränkt wahrnehmen. Mit Blick auf diese Umstände und die Feststellung in\nVerwGE B 2018/126, wonach hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Verhaltens des\nBeschwerdeführers sein aktenkundiger Umgang mit Mitarbeitern des GD und\nBerufskollegen nicht ausser Betracht bleiben könne und die Konfrontation mit\ngegenteiligen Auffassungen oder kritischen Fragen emotionale Reaktionen bei ihm\nausgelöst habe (VerwGE B 2018/126 a.a.O. E. 3.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2015/307,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na.a.O., E. 6.3 mit Hinweisen), erweise sich die Nichtbekanntgabe von Anzeigern/\nInformanten als zureichend begründet. Es sei kein konkreter Anlass dargetan, aufgrund\ndessen die Nichtbekanntgabe der in Dispositivziffer 7 als \"vertraulich\" bezeichneten\nAkten zu beanstanden wäre (VerwGE B 2019/24 a.a.O., E. 3.3).\n\nDiese Darlegungen, welche die hier zur Diskussion stehende vertrauliche E-Mail-\nKorrespondenz im Verfahren D-19-6009 (act. G 7.2) betreffen, haben - ungeachtet des\nUmstands, dass der Entscheid B 2019/24 zufolge Weiterzugs noch nicht in Rechtskraft\nerwachsen ist - auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit. Die Nichtbekanntgabe\nder Korrespondenz zum Schutz von Auskunftspersonen und Anzeigern im Verfahren\nD-17-6009 lässt sich dementsprechend nicht beanstanden, und eine Gehörsverletzung\nist zu verneinen. Eine Bekanntgabe kommt dementsprechend auch im vorliegenden\nVerfahren nicht in Betracht. Hierbei ist festzuhalten, dass der Inhalt der E-Mail-\nKorrespondenz als solcher (ohne Nennung der Auskunftspersonen) dem\nBeschwerdeführer bereits aufgrund der ausführlichen Darlegungen in E. 7.7 der\nVerfügung vom 19. Dezember 2018 (act. G 7.1/12) bekannt ist. Der Beschwerdeführer\nhat somit - entgegen seiner Auffassung (act. G 12 Rz. 3) - Kenntnis vom wesentlichen\nSachverhalt. Er hatte überdies auch mehrfach Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Der\nInhalt der E-Mail-Korrespondenz ist für die Klärung der Frage, ob auf das\nWiederaufnahmegesuch vom 20. März 2019 zu Recht nicht eingetreten (Verfügung vom\n27. November 2012) bzw. ob es zu Recht abgewiesen wurde (Verfügung vom\n11. November 2013), und damit für den vorliegenden Entscheid relevant. Hierauf weist\nder Beschwerdeführer zu Recht hin (act. G 12 Rz. 2). Aus dem Inhalt der E-Mail-\nKorrespondenz ergeben sich jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen eines\nWiederaufnahmegrundes im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP. Dies umso weniger, als die in\ndieser Korrespondenz enthaltenen Informationen für die Entscheidfindung im\nDisziplinarverfahren und damit auch für den Erlass der Verfügungen vom 27. November\n2012 und 11. November 2013 gar keine Verwendung fanden. Sodann sind für den\nEntscheid die in der E-Mail-Korrespondenz enthaltenen Namen der\nAuskunftspersonen/Anzeiger/Informanten vorliegend nicht relevant, denn eine\nPreisgabe der Identität dieser Personen bzw. die Kenntnis ihrer \"Motivlage\" (vgl. act. G\n12 Rz. 3 am Schluss) wäre zum vornherein nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund\nim Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP zu belegen. Dies schon deshalb, weil wie dargelegt die\nvon ihnen gelieferten Informationen für den Verfügungserlass gar nicht zur Verwendung\nkamen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}