{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-126_2019-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6145&type=1563347022&cHash=e72de3b9931153f1dca785414c078247", "Checksum": "1467fe54df428f09064ccba2105ddac3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:58", "Checksum": "fe822e53278a4525cd566fbaef03294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126\n\nder Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten als unzutreffend bestätigt worden. Auf die\neinlässliche Begründung jener Verfügung sei zu verweisen. Der Entscheid, bestimmte\nAuskünfte betreffend den Beschwerdeführer zum Schutz Dritter nicht zu bearbeiten,\nkönne nicht als \"arglistige Verheimlichung von Verfahrensakten\" abgestempelt werden.\nAus der Verfügung vom 19. Dezember 2018 ergebe sich nicht, dass ehemalige\nMitarbeitende des GD die Departementsvorsteherin in irgendeiner Weise getäuscht\nhätten (act. G 2/2 S. 4 f.).\n\n4.3.\nDer Beschwerdeführer führt hierzu in der Beschwerde aus, unklar sei, was die\nVorinstanz unter einer Vorprüfung einer Beweiserhebung verstehe. Aus dem in E. 7.7.3\nf. der Verfügung vom 19. Dezember 2018 teilweise wiedergegebenen Inhalt von (dem\nBeschwerdeführer nicht zugestellten) E-Mails lasse sich nicht entnehmen, dass es an\nder Besprechung vom 22. November 2012 lediglich darum gegangen sei, sich über\nBeweisquellen zu erkundigen. Vielmehr gehe aus der Verfügung hervor, dass anlässlich\ndes Gesprächs über zahnärztliche Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers\ngesprochen worden sei. Es sei gar nicht anders möglich, als dass Geheimnisse\noffenbart bzw. bestehende Vermutungen oder bestehendes Wissen bestärkt worden\nseien. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis liege nicht vor und könne auch nicht\nnachträglich eingeholt werden. Anlässlich des Gespräch sei durch die teilnehmenden\nMitarbeiter des GD mutmasslich das Amtsgeheimnis verletzt worden. Der durch die\nE.__-Zeitung erzeugte mediale Druck, welchem sich die Vorinstanz gebeugt habe, sei\noffensichtlich. In den Verfügungen vom 27. November 2012 und vom 11. November\n2013 beziehe sich die Vorinstanz denn auch auf die bei der Redaktion der E.__-Zeitung\neingegangenen Patientenbeschwerden. Diese anonymisierte Liste hätte nicht zur\nBegründung der Verfügungen herangezogen werden dürfen. Im Weiteren sei die\nDepartementsvorsteherin beim Erlass der erwähnten Verfügungen von den ehemaligen\nMitarbeitern des GD (Leiter Rechtsdienst, Generalsekretär) getäuscht worden. Sodann\nführe die Vorinstanz nicht aus, weshalb die Verwendung der anonymisierten Liste (act.\nG 7.1/3 [146]), welche die angeblich 50 bei der E.__-Zeitung eingegangenen\nPatientenbeschwerden belegen solle, nicht arglistig sein solle. Sowohl der\nRevisionsgrund der strafbaren Handlung als auch der Arglist seien vorliegend gegeben\n(act. G 1 S. 7-13). Zudem sei dem Beschwerdeführer in die mit der Vernehmlassung\nvom 9. Juli 2019 eingereichten (verfahrensfremden) Akten (vertrauliche E-Mail-\nKorrespondenz im Verfahren Nr. D-17-6009; act. G 7.2) Einsicht zu gewähren. Das\nVerwaltungsgericht dürfe seinen Entscheid nicht auf departementale Geheimakten\nstützen. Gegen den Entscheid B 2019/24 vom 25. Juni 2019 sei beim Bundesgericht\nBeschwerde erhoben worden, weshalb er nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Hieraus\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkönne somit die Rechtmässigkeit der Nichtbekanntgabe der Akten nicht abgeleitet\nwerden. Im Weiteren sei schleierhaft, um was für eine Beweisabnahme es sich beim\nGespräch vom 22. November 2012 gehandelt haben sollte. Keine einzige der angeblich\ngetätigten Meldungen habe in einem Disziplinarverfahren geendet. Es handle sich um\nunbegründete Behauptungen von Denunzianten, denen konsequenterweise auch nicht\nweiter nachgegangen worden sei. Bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis handle es\nsich um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von Art. 20 VRP. Aus Art. 12 Abs. 1\nVRP zu folgern, eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erübrige sich, sei nicht\nnachvollziehbar (act. G 12).\n\n4.4.\n\n4.4.1.\nIn VerwGE B 2018/126 a.a.O. und in VerwGE B 2019/24 a.a.O., E. 3.1, hatte das\nVerwaltungsgericht die bereits in VerwGE B 2015/307 a.a.O. (insbesondere in E. 6.3\nund E. 15.3.3) anerkannte Rechtmässigkeit der Nichtbekanntgabe der erwähnten\nPatientenbeschwerden an den Beschwerdeführer bzw. den Schluss der Vorinstanz,\nwonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber\nPatientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und\nöffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht\nvoraussehbar habe erscheinen lassen, bestätigt. Sodann hielt es fest, das Interesse\ndes Beschwerdeführers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden sei insofern\nherabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verjährte und/\noder nachträglich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalitäten\nbetreffen dürften. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert,\nweil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies\nauch künftig nicht beabsichtigt sei (VerwGE B 2018/126 a.a.O. E. 3.1; VerwGE B\n2019/24 a.a.O. E. 3.1). - Angesichts dieser Gegebenheiten erweist sich das Vorbringen\ndes Beschwerdeführers, wonach die Patientenbeschwerden zur Begründung der\nVerfügungen herangezogen worden seien (act. G 1 Rz. 33), bereits im Ansatz als\nunbegründet. Hieraus lässt sich dementsprechend kein Grund für eine Revision der\nVerfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 ableiten. Der Hinweis\ndes Beschwerdeführers auf seinen ersten Platz an der Meisterschaft G.__ für\nZahnspezialisten bzw. seinen ausserordentlichen fachlichen Leistungsausweis sowie\nauf den Umstand, dass die E.__-Zeitung nunmehr implizit die frühere tendenziöse\nBerichterstattung über ihn als unangebracht und nicht den Tatsachen entsprechend\nanerkenne (act. G 14) vermag zu keiner anderen Würdigung zu führen. Die\nNichtoffenlegung der Patientenbeschwerden steht denn auch in keinem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZusammenhang mit den unbestrittenen fachlichen Qualifikationen des\nBeschwerdeführers.\n\n"}