{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-126_2019-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6145&type=1563347022&cHash=e72de3b9931153f1dca785414c078247", "Checksum": "1467fe54df428f09064ccba2105ddac3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:58", "Checksum": "fe822e53278a4525cd566fbaef03294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126\n\nder Beschwerdeführer ausführt, es gehe um das innerhalb des Disziplinarverfahrens\ndurchgeführte Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und nicht um das\nDisziplinarverfahren an sich (act. G 1 Rz. 19), so ist festzuhalten, dass sich in den\nVerfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 inhaltlich identische\nFragen stellten. Mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013,\nspätestens jedoch mit dem Entscheid vom 24. August 2017 bzw. der rechtskräftigen\nAufhebung des Disziplinarverfahrens fiel der am 27. November 2012 verfügte\nvorsorgliche Bewilligungsentzug dahin, womit es diesbezüglich an einem der Revision\nzugänglichen (materiellen) Sachverhalt und damit auch an einem Interesse des\nBeschwerdeführers, diesen beurteilen zu lassen, fehlte. Von daher lässt es sich nicht\nbeanstanden, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Revision der Verfügung vom 27.\nNovember 2012 - unabhängig vom formellen Weiterbestehen dieser Verfügung - nicht\neintrat. Seinem Interesse an der Neuüberprüfung des Bewilligungsentzugs trug sie mit\ndem Eintreten auf das Gesuch um Revision der Verfügung vom 11. November 2013\n(vgl. nachstehende E. 4) zureichend Rechnung. Aber selbst wenn im Sinn des\nStandpunktes des Beschwerdeführers (act. G 1 S. 4-7, G 12 Rz. 6) auf das Gesuch um\nRevision der Verfügung 27. November 2012 - mit Blick auf den rein formellen\nWeiterbestand dieser Verfügung (vgl. VerwGE B 2019/30 a.a.O., E. 3.2) - einzutreten\ngewesen wäre, hätte es - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zu der\ninhaltlich im wesentlich deckungsgleichen Verfügung vom 11. November 2013 ergeben\nwird - abgewiesen werden müssen.\n\n4.\n\n4.1.\nMit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. August 2017 hiess\ndas Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2015/307 (Disziplinarverfahren) gut, soweit\ndarauf einzutreten oder das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war. Zur\nBegründung hielt es unter anderem fest, die Frage, ob die (unangefochten in\nRechtskraft erwachsene) Verfügung vom 11. November 2013 betreffend Nichterteilung\nder Berufsausübungsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen sei, brauche angesichts\nder Möglichkeit des Beschwerdeführers, jederzeit beim GD ein neues Gesuch um\nErteilung der Berufsausübungsbewilligung stellen zu können, nicht geklärt zu werden.\nAus demselben Grund fehle es auch an einem Interesse des Beschwerdeführers an der\nPrüfung seines Wiedererwägungsgesuchs. Auf dieses sei daher mangels\nRechtsschutzinteresse nicht einzutreten (VerwGE B 2015/307, a.a.O., E. 12.3). Eine\nneue Berufsausübungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mit\nVerfügung vom 6. November 2017 erteilt (act. 7.1/11 [532]). Mit seinem Gesuch vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n20. März 2019 macht er hinsichtlich der - formell nach wie vor bestehenden -\nVerfügung vom 11. November 2013 einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit.\na VRP geltend. Auf die Prüfung des Gesuchs trat die Vorinstanz zu Recht ein und\nerliess einen materiellen Entscheid. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass\nkonsequenterweise auf das Revisionsgesuch betreffend die Verfügung vom 11.\nNovember 2013 nicht hätte eingetreten werden dürfen (act. G 1 Rz. 5), ist insofern nicht\nstichhaltig, als es sich bei der Frage, ob ein Revisionsgrund nach Art. 81 Abs. 1 VRP\nvorliegt, nicht um eine Eintretensfrage, sondern um die materielle Frage handelt; dies\nim Gegensatz zur Regelung von Art. 81 Abs. 2 VRP.\n\n4.2.\nGemäss Verfügung vom 19. Dezember 2018 hatte am 22. November 2012 in den\nRäumlichkeiten des GD eine Besprechung mit einer (anonymen) Auskunftsperson,\neinem Redaktor und dem Verleger der E.__-Zeitung sowie Mitarbeitern des GD\n(Verfahrensleiterin, Leiter Rechtsdienst, Generalsekretär) stattgefunden. Bei der\nBesprechung und in der daran anschliessenden E-Mail-Korrespondenz ging es soweit\nersichtlich um Informationen betreffend die Berufsausübung durch den\nBeschwerdeführer bzw. die von ihm verwendeten Implantate (vgl. act. G 7.1/12 [594] E.\n7.7.3 f.). Die Vorinstanz legte hierzu im angefochtenen Entscheid dar, für die Ermittlung\ndes Sachverhalts und die Erhebung der Beweise (Art. 12 VRP) zur Erfüllung einer\ngesetzlichen Aufgabe benötigten die GD-Mitarbeitenden keine Entbindung vom\nAmtsgeheimnis. Eine Vorprüfung einer Beweiserhebung stelle keine\nAmtsgeheimnisverletzung dar; in keinem Strafverfahren sei eine solche festgestellt\nworden. Die weiteren Behauptungen, wonach die Verfügung vom 27. November 2012\nauf medialen Druck der E.__-Zeitung erfolgt und die Verfügung vom 11. November\n2013 eine Folge davon gewesen sei, hätten rein spekulativen Charakter bzw. würden\nauf Annahmen beruhen. Von Anfang an sei aktenkundig gewesen, dass die E.__-\nZeitung dem GD am 22. November 2012 eine anonymisierte Liste mit 50 Personen zur\nVerfügung gestellt habe, welche sich bei der Zeitung über den Beschwerdeführer\nbeschwert hätten. Der Umstand, dass die E.__-Zeitung die Liste fünf Tage vor Erlass\nder Verfügung vom 27. November 2012 abgegeben habe, weise auf keine unzulässige\nHandlung hin. Auch sei in E. 3a jener Verfügung darauf hingewiesen worden, dass die\nbeim GD erhobenen Aufsichtsanzeigen und die bei der Zeitung eingegangenen\nMeldungen sich in Vorabklärung befänden und dem Beschwerdeführer deshalb noch\nnicht zur Stellungnahme unterbreitet worden seien. Mit Verfügungen vom 11.\nNovember 2013 (act. G 7.1/7 [220]) und 4. Mai 2018 habe das GD erklärt, weshalb es\nsich zum Schutz der Aufsichtsanzeiger entschieden habe, die Anzeigen nicht zu\nuntersuchen. Sodann sei in Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2018\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}