{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-126_2019-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6145&type=1563347022&cHash=e72de3b9931153f1dca785414c078247", "Checksum": "1467fe54df428f09064ccba2105ddac3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:58", "Checksum": "fe822e53278a4525cd566fbaef03294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer begründete das Revisionsgesuch vom 20. März 2019 im\nWesentlichen damit, aus der Verfügung vom 19. Dezember 2018 (act. G 7.1/12 [594])\nhabe sich ergeben, dass die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November\n2013 durch (weitere) strafbare Handlungen und Arglist beeinflusst worden seien.\nAnlässlich eines in der Verfügung vom 19. Dezember 2019 erwähnten Gesprächs vom\n22. November 2012 in den Räumlichkeiten des GD - Gesprächsteilnehmer seien eine\n(anonyme) Auskunftsperson, der Verleger und ein Redaktor der E.__-Zeitung sowie GD-\nMitarbeiter gewesen - seien mutmasslich Amtsgeheimnisse im Sinn von Art. 320 StGB\noffenbart oder bestehende Vermutungen bzw. bestehendes Wissen bestätigt worden\n(vgl. act. G 7.1/12 [594] E. 7.7.3 f.). Eine schriftliche Einwilligung der vorgesetzten\nBehörde habe nicht vorgelegen und könne nicht nachträglich produziert werden (act. G\n7.1/14 [595] Rz. 3 und 5-7). Ein Zusammenhang zwischen dem Gespräch vom 22.\nNovember 2012 und der Verfügung vom 27. November 2012 könne nicht von der Hand\ngewiesen werden. Die Verfügung vom 27. November 2012 sei auf medialen Druck der\nE.__-Zeitung erfolgt. Die Verfügung vom 11. November 2013 wiederum sei eine Folge\ndavon gewesen, womit das mutmasslich strafrechtlich relevante Verhalten auch den\nErlass der Verfügung vom 11. November 2013 beeinflusst habe (act. G 7.1/14 [595] Rz.\n9). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Departementsvorsteherin des GD seien\nbeim Erlass der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 durch\nden damaligen Leiter Rechtsdienst des GD einerseits und die damalige\nVerfahrensleiterin des GD anderseits über den Stand der Verfahrensakten arglistig\ngetäuscht worden. Dies daher, weil relevante E-Mails nicht zu den Akten genommen\nworden seien und die Liste (Patientenbeschwerden) der E.__-Zeitung vom GD nach\ndem Gespräch vom 22. November 2012 anonymisiert zu den Akten genommen worden\nsei. Durch die Anonymisierung sei die Departementsvorsteherin darüber getäuscht\nworden, dass in Tat und Wahrheit keine 50 Patientenbeschwerden (mit welchen die\nVerfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 begründet worden\nseien) vorliegen würden (act G 7.1/14 [595] Rz. 13-19).\n\n3.\n\n3.1.\nDie Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid unter anderem dar, der\nBeschwerdeführer habe am 6. Dezember 2012 auf seine Berufsausübungsbewilligung\nverzichtet. Somit könne die beantragte Revision nicht die Wiederherstellung der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nursprünglichen Bewilligung zur Folge haben. Da die Verfügung vom 27. November\n2012 ausschliesslich für die Dauer des Disziplinarverfahrens gültig gewesen und mit\nder Rechtskraft jenes Verfahrens aufgehoben worden sei, sei auf das Gesuch um deren\nAufhebung nicht einzutreten (act. G 2/2 S. 3).\n\nDer Beschwerdeführer macht hierzu geltend, der Umstand, dass mit der Verfügung\nvom 27. November 2012 vorsorgliche Massnahmen getroffen worden seien, ändere\nnichts daran, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und ihre ursprüngliche\nFehlerhaftigkeit nur mittels Revision korrigiert werden könne. Es gebe keinen Grund,\nweshalb auf die Verfügung nicht zurückgekommen werden könnte. Es gehe um das\ninnerhalb des Disziplinarverfahrens durchgeführte Verfahren betreffend vorsorgliche\nMassnahmen und nicht um das Disziplinarverfahren an sich. Er habe nach wie vor ein\ngrosses Interesse daran, dass auf die Verfügung vom 27. November 2012\nzurückgekommen werde. Er sei in seiner Berufstätigkeit in der Schweiz und im EU-\nRaum seit Erlass dieser Verfügung blockiert gewesen (act. G 1 S. 4-7).\n\n3.2.\nDas Verwaltungsgericht hatte in VerwGE B 2015/307 a.a.O. betreffend den mit\nVerfügung vom 27. November 2012 erfolgten vorsorglichen Entzug der\nBerufsausübungsbewilligung für die Dauer des Verfahrens darauf hingewiesen, dass\nvon der Gegenstandslosigkeit des Begehrens auf Aufhebung der vorsorglichen\nMassnahme auszugehen sei, da in der angefochtenen Verfügung (B 2015/307) ein\nEntscheid in der Hauptsache gefällt worden sei. Gestützt auf eine summarische\nBeurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers habe sodann das\nVerwaltungsgericht in der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Juli 2016 ein\nZurückkommen auf den vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom\n27. November 2012 ausgeschlossen. Der Zwischenentscheid sei vom Bundesgericht\nbestätigt worden (VerwGE B 2015/307 a.a.O., E. 3.3). Im Entscheid B 2015/307 bejahte\ndas Gericht die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers (VerwGE B 2015/307\na.a.O., E. 6.3), deren Verneinung zuvor der wesentliche Anlass für den vorsorglichen\nBewilligungsentzug gebildet hatte.\n\nEine vorsorgliche Massnahme fällt mit der Rechtskraft des Entscheids in der\nHauptsache ohne Weiteres dahin (Seiler, in: Waldmann/Weissenberger,\nPraxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 54 zu Art. 56 VwVG\nmit Hinweisen; Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler Hrsg., Kommentar zum Bundesgesetz\nüber das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 22a VwVG). Einer\nausdrücklichen Aufhebung der vorsorglichen Anordnung bedarf es somit nicht. Wenn\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}