{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-126_2019-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6145&type=1563347022&cHash=e72de3b9931153f1dca785414c078247", "Checksum": "1467fe54df428f09064ccba2105ddac3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:58", "Checksum": "fe822e53278a4525cd566fbaef03294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126\n\nB.a.\nGegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Reetz für A.__ am 11. Juni 2019\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerde (act. G 1) mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es\nsei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der\nAnweisung, auf das Wiederaufnahmegesuch vom 20. März 2019 einzutreten und\ndieses materiell zu behandeln (Ziff. 1). Eventualiter sei das Wiederaufnahmegesuch\ngutzuheissen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz\n(Ziff. 3).\n\nB.b.\nIn der Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der\nBeschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei (act. G 6).\n\nB.c.\nIn der Eingabe vom 2. Oktober 2019 bestätigte der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers seine Anträge und Ausführungen (act. G 12). Mit Eingabe vom 7.\nOktober 2019 gab der Rechtsvertreter bekannt, der Beschwerdeführer habe an der\nMeisterschaft G.__ den 1. Platz erreicht (act. G 14). Hierzu äusserte sich die Vorinstanz\nmit Stellungnahmen vom 14. und 17. Oktober 2019 (act. G 17 und 19). In der Folge\nging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2019 ein (act. G\n21). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme\n(act. G 22).\n\nB.d.\nAuf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den\nEntscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDas Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP; sGS 951.1). Der Beschwerdeführer\nist zur Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die\nBeschwerdeeingabe vom 11. Juni 2019 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf\ndie Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n\n2.1.\nGemäss Art. 81 Abs. 1 VRP kann gegen Verfügungen und Entscheide die\nWiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, die Verfügung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen (lit.\na), die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende\nTatsachen befunden (lit. b) oder die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder\nBeweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden\nhätten, nicht gekannt (lit. c). Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung wird auf\nWiederaufnahmebegehren nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen\nRechtsmittel nicht geltend gemacht werden konnten und dies auch bei zumutbarer\nSorgfalt unmöglich war (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1182). Zuständig zum Entscheid über das\nWiederaufnahmegesuch ist gemäss Art. 82 Abs. 1 VRP diejenige Instanz, welche die\nVerfügung oder den Entscheid getroffen hat. Das Wiederaufnahmebegehren kann\ninnert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom\nWiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit\nder Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (Art. 83 Abs. 1 VRP). Das\nWiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung oder der\nEntscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an keine\nFrist gebunden (Art. 83 Abs. 2 VRP). Art. 83 Abs. 2 VRP hat zur Folge, dass die Person,\nwelche eine Beeinflussung einer Verfügung durch Arglist oder strafbare Handlung\ngeltend macht, lediglich an die absolute zehnjährige Frist zur Einreichung des\nRevisionsgesuchs nicht gebunden ist. Hingegen hat sie ihr Gesuch auch in diesem Fall\n- wenn nicht innerhalb von drei Monaten - innert nützlicher Frist ab Kenntnis des\nRevisionsgrundes zu stellen. Unterlässt sie dies, läuft sie Gefahr, dass ihre\nRechtsmittelberechtigung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verneint wird\n(Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1186).\n\nIm Weiteren statuiert Art. 27 VRP die Zulässigkeit von Wiedererwägungsgesuchen.\nSolche Gesuche begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der\nBehörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle\nWiedererwägung besteht, wenn sich die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage) seit dem\nErlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder wenn vom\nGesuchsteller wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die ihm zur\nZeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder von ihm nicht geltend gemacht\nwerden konnten (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen; GVP 2007 Nr. 67;\nVerwGE B 2014/249 vom 28. April 2015, E. 2; VerwGE B 2016/17 vom 17. Januar\n2018, E. 2.1, www.gerichte.sg.ch). Ausnahmsweise kann eine unrichtige\nRechtsanwendung ein Rückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen rechtfertigen,\nsofern der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften und die unveränderte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWeitergeltung der Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl\nzuwider laufenden Ergebnis führen würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b).\n\n"}