{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-126_2019-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6145&type=1563347022&cHash=e72de3b9931153f1dca785414c078247", "Checksum": "1467fe54df428f09064ccba2105ddac3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:58", "Checksum": "fe822e53278a4525cd566fbaef03294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126\n\nAm 7. Dezember 2017 verfügte das GD im Zusammenhang mit einem weiteren Gesuch\nvon A.__ um Feststellung des Bewilligungsstatus, auf seinen Antrag auf Edition der GDactoren 162 f. des Disziplinarverfahrens (Patientenbeschwerden) werde unter Verweis\nauf E. 15.3.3 des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 24. August 2017 (B 2015/307) im\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht eingetreten. Jedoch sei festzuhalten, dass\nangesichts der E. 2.5 im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. November 2017\n(B 2017/131) die Sache der bisher nicht edierten Patientenbeschwerden im\nZusammenhang mit der Erledigung des Gesuchs vom 2. Juni 2017 erneut zu prüfen\nsein werde (Ziff. 2). Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 eröffnete das GD A.__, ihm werde\nüber seinen Rechtsvertreter PD Dr. Reetz Einsicht in die nicht bearbeiteten\nPatientenanzeigen (GD-act. 162 f.) gewährt; dies ohne Anonymisierung oder inhaltliche\nEinschränkungen. Die Akteneinsicht wurde unter der Auflage bewilligt, dass der\nRechtsvertreter seinem Mandanten die Dokumente nicht aushändigen und ihm keine\nAuskünfte geben dürfe, welche zur Identifizierung von Aufsichtsanzeigern führen\nkönnten. Der Rechtsvertreter dürfe seinen Mandanten ausschliesslich über Umfang,\nForm und Inhalt der Patientenanzeigen orientieren (Ziff. 2). Das GD werde nach\nerfolgter Akteneinsicht den Aufsichtsanzeigern die sie betreffenden Unterlagen\nzurückgeben (Ziff. 3). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde B 2018/126\nhiess das Verwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 10. Februar\n2019 in dem Sinn teilweise gut, als es die Kostenauferlegung für den Verfügungserlass\naufhob und Vorinstanz anwies, dem Beschwerdeführer den von ihm für das\nVerwaltungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten.\nIm Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.\n\nA.d.\nMit Eingabe vom 14. Dezember 2017 legte der Rechtsvertreter von A.__ dem GD eine\nListe fehlender Akten vor. Im Nachgang zu einer umfangreichen Korrespondenz\nverfügte das GD am 19. Dezember 2018 (act. G 7.1/10 [594]) folgendes: Auf die\nAnträge, welche sich auf die im Disziplinarverfahren nicht verwendeten\nPatientenanzeigen beziehen würden (Beschwerdeverfahren B 2018/126), werde nicht\neingetreten (Ziff. 1). Soweit A.__ eine Ausforschung von GD-Mitarbeitenden\nbeabsichtige, werde der entsprechende Antrag nicht an die Hand genommen (Ziff. 2).\nEs werde festgehalten, dass das GD das Gesuch vom 2. Juni 2017 und seine\nErgänzungen vollständig beantwortet habe, soweit die Daten tatsächlich vorhanden\nund die Anträge zulässig seien (Ziff. 3). Es werde festgestellt, dass die für das\nDisziplinarverfahren relevanten Akten zum Dossier genommen worden seien. Der\nVorwurf der Unvollständigkeit der Akten sei unzutreffend (Ziff. 4). Der Antrag auf\nEröffnung eines Beweisverfahrens mit Befragungen und schriftlichen Anfragen zur\nRekonstruktion von nicht aktenkundigen Ereignissen werde abgewiesen (Ziff. 5). A.__\nwerde Einsicht in folgende Akten uneingeschränkt gewährt: Anhänge 4-9, 12 f., 24, 26\nf., 29, 39-45, 47, 49-52, 55, 58-62, 64, 66, 67, 69-78, 80, 82, 84, 87, 89, 91-93, 95, 101,\n103, 116, 121-133 (act. G 11.2 und 11.3) sowie Akten Z.__ 1-9 und P.__ 1 und 2 (act. G\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n11.4; Ziff. 6). Die in der Verfügung (E. 7.7) als vertraulich eingestuften Akten würden\nzum Schutz von Drittpersonen nicht herausgegeben. A.__ erhalte durch diese\nVerfügung Auskünfte über den Inhalt dieser vertraulichen Akten (Ziff. 7). Die in der\nVerfügung (E. 7.8) zitierten verwaltungsinternen Akten würden nicht herausgegeben.\nDas ausnahmsweise bestehende Auskunftsrecht werde durch die Wiedergabe der\nentsprechenden Inhalte in E. 7.9 der Verfügung gewährleistet (Ziff. 8). A.__ werde eine\nEntscheidgebühr von CHF 1500 auferlegt (Ziff. 9). Die gegen diese Verfügung erhobene\nBeschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2019/24 vom 25. Juni 2019\nunter Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 sowie 8 und 9 der angefochtenen Verfügung\nteilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der Frage zurück, ob\nder Offenlegung des E-Mailverkehrs B.__/ehemaliger Kantonszahnarzt F.__ betreffend\ndas Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers Verweigerungsgründe im Sinn von Art.\n18 DSG entgegenstehen.\n\nMit Verfügung vom 17. Januar 2019 war das GD sodann auf das Gesuch vom 29. April\n2016 um Wiederaufnahme der Verfügungen vom 27. November 2012 und vom 11.\nNovember 2013 nicht eingetreten (Ziff. 1). Das Gesuch vom 29. Juli 2016 um Erteilung\nder aufschiebenden Wirkung und einer vorsorglichen Berufsausübungsbewilligung\nwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Ziff. 2). Der Antrag auf\nParteientschädigung vom 6. Dezember 2018 werde abgewiesen (Ziff. 3). Die Gebühr\nvon CHF 2'000 gehe zulasten von A.__ (Ziff. 4). Die gegen diese Verfügung erhobene\nBeschwerde wies das Verwaltungsgericht im Entscheid B 2019/30 vom 6. Juni 2019\nab, soweit es darauf eintrat.\n\nA.e.\nAm 20. März 2019 ersuchte Rechtsanwalt Reetz für A.__ beim GD erneut um\nWiederaufnahme des Disziplinar- und Berufsausübungsbewilligungsverfahrens bzw.\num Aufhebung der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013.\nHierbei verwies er auf Erkenntnisse aus der Verfügung vom 19. Dezember 2018\nbetreffend Aktenvervollständigung (act. G 7.1/14 [595]). Mit Verfügung vom 27. Mai\n(act. G 2/2) trat das GD auf das Gesuch um Wiederaufnahme der Verfügung vom 27.\nNovember 2012 nicht ein (Ziff. 1). Das Gesuch um Wiederaufnahme der Verfügung vom\n11. November 2013 wies es ab (Ziff. 2). Den Antrag auf Parteientschädigung wies es ab\n(Ziff. 3) und auferlegte dem Gesuchsteller eine Gebühr von CHF 2'500.\n\nB.\n\n"}