{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-126_2019-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6145&type=1563347022&cHash=e72de3b9931153f1dca785414c078247", "Checksum": "1467fe54df428f09064ccba2105ddac3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:58", "Checksum": "fe822e53278a4525cd566fbaef03294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/126\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/126\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 10.02.2020\nEntscheiddatum: 01.12.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 01.12.2019\nWiederaufnahme (Revision) des Disziplinar- und\nBerufsausübungsbewilligungsverfahrens. Art. 81 VRP (sGS 951.1). Streitig\nwaren das Nichteintreten auf die Wiederaufnahme betreffend Verfügung vom\n27. November 2012 und die Abweisung der Wiederaufnahme betreffend\nVerfügung vom 11. November 2013 durch das Gesundheitsdepartement.\nBestätigung der Nichteintretens- und der Abweisungsverfügung der\nVorinstanz durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2019/126).\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit\nUrteil vom 8. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_707/2019 und\n2C_103/2020).\n\nEntscheid vom 1. Dezember 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Engeler;\nGerichtsschreiber Schmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Peter Reetz, Obere Wiltisgasse 52, Postfach\n441, 8700 Küsnacht,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.\nGallen,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand\n\nWiederaufnahme des Disziplinar- und Berufsausübungsbewilligungsverfahrens\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nDer Gesundheitsrat des Kantons St. Gallen erteilte A.__ am 19. September 1996 eine\nfür den ganzen Kanton gültige unbefristete Bewilligung zur selbständigen\nBerufsausübung als Zahnarzt. Nachdem ihm das Gesundheitsdepartement (GD) im\nRahmen eines Disziplinarverfahrens die Berufsausübungsbewilligung mit Verfügung\nvom 27. November 2012 (act. G 7.1/4 [155]) vorsorglich entzogen hatte, wies es am 11.\nNovember 2013 (act. G 7.1/7 [220]) sein Gesuch um Erteilung einer (neuen)\nBerufsausübungsbewilligung mangels Vertrauenswürdigkeit ab und trat auf das\nBegehren um Wiedererwägung des vorsorglichen Bewilligungsentzugs nicht ein. Diese\nVerfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 10. November 2015 wies das\nGD ein Ausstandbegehren von A.__ gegen den Verfahrensleiter B.__ (Ziff. 1) sowie ein\nGesuch um Einsicht in die nicht zu den Akten genommenen Patientenbeschwerden ab\n(Ziff. 2). Es stellte ferner fest, dass die Vertrauenswürdigkeit von A.__ nicht gegeben\nund seine berufliche Eignung nachhaltig in Frage gestellt sei (Ziff. 3). Im Weiteren trat\nes auf die Gesuche um Wiedererwägung der Verfügungen vom 27. November 2012\nund vom 11. November 2013 nicht ein (Ziff. 4 f.). Ferner büsste es A.__ disziplinarisch\nmit CHF 10‘000 (act. G 7.1/8 [act. 369]). Hiergegen erhob er durch seinen\nRechtsvertreter, Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, Küsnacht, Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht (Verfahren B 2015/307). Mit Entscheid vom 24. August 2017 hiess\ndas Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2015/307 gut, soweit darauf einzutreten\noder das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.b.\nAm 1. Dezember 2015 hatte der Rechtsvertreter von A.__ bei der Anklagekammer des\nKantons St. Gallen Strafanzeige gegen C.__, ehemaliger Generalsekretär des GD, und\nD.__, ehemaliger Leiter Rechtsdienst des GD, mit jeweils der Begründung erhoben,\ndiese hätten in einem Interview gegenüber der E.__-Zeitung schützenswerte\nPersonendaten von ihm offenbart und damit das Amtsgeheimnis verletzt. Gestützt auf\ndiese Strafanzeige beantragte der Rechtsvertreter von A.__ im Rahmen eines\nWiederaufnahmegesuchs vom 29. April 2016 die Aufhebung der Verfügungen vom\n27. November 2012 und 11. November 2013 (Ziff. 1 und 2) und Gutheissung des\nGesuchs um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt (Ziff. 3; act. G\n7.1/9 [406]). Die Departementsvorsteherin des GD bestätigte am 1. Juli 2016, dass sie\ndie beiden ehemaligen Mitarbeiter im Jahr 2012 mündlich ermächtigt habe, sich\ngegenüber der E.__-Zeitung zu der dem GD im Zusammenhang mit A.__\nvorgeworfenen Untätigkeit zu äussern. Auf die dagegen am 25. Juli 2016 erhobene\nBeschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2016/173 vom 18. April 2018\nnicht ein. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 1C_268/2018 vom\n12. Juli 2019.\n\nA.c.\nAm 2. Juni 2017 hatte A.__, unter Berufung auf das kantonale Datenschutzgesetz\n(DSG; sGS 142.1) ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht sowie um\nAuskunftserteilung mit Bezug auf die Akten des Disziplinarverfahrens und die\nBerichterstattung in der Wochenzeitung \"E.__-Zeitung\" (veröffentlicht am 28. Juni\n2012) gestellt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte ihm das GD mit, die Zuständigkeit\nbetreffend das erwähnte Verfahren sei aufgrund der Beschwerdeerhebung auf das\nVerwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Verfahren B 2015/307) übergegangen. Für\ndie strafrechtlichen Abklärungen sei die Staatsanwaltschaft zuständig. Mit Beschwerde\nvom 3. Juli 2017 (B 2017/131) stellte Rechtsanwalt Reetz für A.__ das Rechtsbegehren,\nes sei das GD anzuweisen, das Akteneinsichtsgesuch vom 2. Juni 2017 zu bearbeiten\nund dem Beschwerdeführer die gewünschte Akteneinsicht zu erteilen. Mit Entscheid\nvom 6. November 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2017/131 gut\nund wies die Sache zur Prüfung und Verfügung der Akteneinsicht an die Vorinstanz\nzurück.\n\n"}