Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinn von Erwägung 7 an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt der Beschwerdegegner. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20