berücksichtigen. Im Dezember 2019 ist einerseits der erzielte November-Lohn von CHF 1'492.50 zu beachten wie auch die Tatsache, dass die Sozialhilfeleistungen per 15. Dezember 2017 eingestellt wurden (act. Sozialamt 109). Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache wird für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 15. Dezember 2017 zur Neuberechnung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 8.