Sozialamt 9), und hat im Oktober 2017 damit keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Im November 2017 wurde der Beschwerdegegner zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm verpflichtet und die Auszahlung des Grundbedarfs an die Erfüllung ganzer Arbeitstage geknüpft. Die diesbezüglichen Ausführungen in E. 6 des angefochtenen Entscheids sind unbestritten und bei der Neuberechnung zu © Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte