Im Übrigen wäre der Beschwerdegegner aufgrund seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, jede Änderung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt zu melden. Wie bereits unter E. 3.2 ausgeführt, sind die tatsächlich verfügbaren Mittel (Tatsächlichkeitsprinzip) massgebend und Lohneinnahmen im Folgemonat anzurechnen. Demnach ist gestützt auf die neu im Beschwerdeverfahren eingereichte Lohnabrechnung der im November 2017 erzielte Lohn bei der Ermittlung des Sozialhilfebudgets für den Dezember 2017 antragsgemäss als Einnahme zu berücksichtigen.