6.3. Dass der Beschwerdegegner in der C.__ B.__ arbeitete, war bereits seit der Verfügung vom 21. November 2017 bekannt (act. Sozialamt 109). Bei den neu eingebrachten Tatsachen (Lohnabrechnung vom November 2017, Anmeldung Ferienaushilfen vom 10. November 2017) handelt es sich folglich um unechte Noven, welche vor Verwaltungsgericht nach dem Gesagten auf jeden Fall berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen wäre der Beschwerdegegner aufgrund seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, jede Änderung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt zu melden.