in der D.__Abteilung B.__ ab dem 20. November 2017 erst als Ferienaushilfe im Stundenlohn und ab dem 1. Februar bis 31. Dezember 2018 befristet als Verkaufsberater angestellt gewesen sei. Gemäss der Lohnabrechnung habe der Beschwerdegegner im November 2017 einen Netto-Lohn von CHF 1'492.50 erzielt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dieser Lohn bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets für den Monat Dezember 2017 angerechnet werden müsse. In der Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 pflichtet die Vorinstanz der Berücksichtigung dieser Einnahmen im Budget vom Dezember 2017 bei. Der Beschwerdegegner vertritt die gegenteilige Ansicht.