6.1. In Bezug auf die Berechnung des Sozialhilfebudgets für den Dezember 2017 verlangt die Beschwerdeführerin gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen eine Anpassung der Berechnungsgrundlagen. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Eingabe darauf hin, dass der Vorinstanz zwar bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdegegner am 12. Dezember 2017 von einer Mitarbeiterin der Stadt B.__ in der C.__ B.__ beim Arbeiten gesehen worden sei, dies aber nicht berücksichtigt habe (Verfügung vom 21. Dezember 2017, act. Sozialamt 109). Nach dem Entscheid der Vorinstanz habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdegegner bei der C.__ in der D.__Abteilung B._