Faktisch wohnte der Beschwerdegegner somit gratis, und es fielen ihm keine Auslagen für Wohnkosten an. Für die Berechnung der Bedürftigkeit ist der effektive Bedarf massgebend. Da der Beschwerdegegner bisher keine Mietkosten bezahlte, hat – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch die Beschwerdeführerin nicht dafür aufzukommen und diese im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.