Sozialamt 165). Unerheblich ist, ob die Mitbewohnerin die Mietschulden anfänglich wegen Vorliegens eines Konkubinats oder aus sonstigen Gründen nie einforderte. Fest steht, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Gesuchstellung am 21. September 2017 seit über einem Jahr nie – und auch seither nicht, soweit aktenkundig – seine Mietausstände beglichen hatte. Dies, obwohl er noch über ein regelmässiges Einkommen in Form von Arbeitslosentaggeldern verfügt hatte, und diese Taggelder grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts inklusive der Mietkosten hätten ausreichen müssen. Faktisch wohnte der Beschwerdegegner somit gratis, und es fielen ihm keine Auslagen für Wohnkosten an.