5.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner am 1. Mai 2016 einen Untermietvertrag mit der Mietbewohnerin mit einem Mietzins von CHF 990 abgeschlossen hat. Er zahlte jedoch seit August 2016 nie Miete (act. Sozialamt 5) – vom Juni bis Juli 2016 wurde er vom Sozialamt unterstützt. Gemäss den Stellungnahmen der Mitbewohnerin vom 19. Oktober und 17. November 2017 gewährte sie dem Beschwerdegegner eine Stundung für die Bezahlung des Mietzinses. Sie kündigte zudem an, die Mietschulden des Beschwerdegegners bis Ende November 2017 rechtlich einzufordern. Bis anhin forderte sie die ausstehenden Mietschulden jedoch nicht ein (keine Betreibung, act. Sozialamt 165).