dieses Geld, wie zuvor die Arbeitslosentaggelder, für andere Zwecke verwenden würde. 5.1. Bei der materiellen Grundsicherung werden nebst dem allgemeinen Grundbedarf für den Lebensunterhalt auch die Wohnkosten angerechnet. Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen (SKOS-Richtlinien, B.3). Zu berücksichtigen sind die tatsächlichen Ausgaben (Bedarfsdeckungs-, Tatsächlichkeits-, Gegenwärtigkeits- und Individualisierungsprinzip, Wizent, a.a.O. S. 217). Massgebend ist der effektive Bedarf.