Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass der Beschwerdegegner bisher nie einen Mietzins habe bezahlen müssen, obwohl er noch über genügend Eigenmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt habe, so dass dies nicht plötzlich anders beurteilt werden könne, nachdem er ein Sozialhilfegesuch gestellt habe. Wenn nun der vertraglich vereinbarte Mietzins ausbezahlt würde, bestünden erhebliche Zweifel darüber, ob der Beschwerdegegner die Mietzinsvergütung tatsächlich zweckgemäss verwenden würde. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er auch © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte