5. Weiter ist die Anrechnung der Mietkosten zu prüfen. Die Vorinstanz erschien es glaubwürdig, dass gemäss den Angaben des Beschwerdegegners und der Mitbewohnerin die Mietzinsforderungen lediglich gestundet waren. Der Beschwerdegegner hätte im Übrigen nicht nachweisen können, dass er tatsächlich Miete zahle, da er über kein Geld mehr verfügt habe.