Folglich gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Weigerung des Beschwerdegegners zum Hausbesuch nicht auf das Vorliegen eines Konkubinats schliessen kann, zumal der Hausbesuch unangekündigt und damit nicht zulässig war. Weitere Beweise erhob das Sozialamt nicht. Demzufolge ist vorliegend der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Zweck-Wohngemeinschaften in der Höhe von CHF 879.30 massgebend (SKOS- Richtlinien, B. 2.3 f.).