Allerdings wurde die Miete gemäss den Stellungnahmen der Mitbewohnerin vom 19. Oktober und 17. November 2017 lediglich gestundet und nicht erlassen. Im vorliegenden Fall besteht weder aufgrund der Dauer der allfälligen Beziehung noch gestützt auf die Akten eine natürliche Vermutung für das Vorliegen eines Konkubinats. Die Beweislast für anspruchsaufhebende Tatsachen liegt daher beim Sozialamt. Folglich gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Weigerung des Beschwerdegegners zum Hausbesuch nicht auf das Vorliegen eines Konkubinats schliessen kann, zumal der Hausbesuch unangekündigt und damit nicht zulässig war.