Denn nach Angaben der Mitbewohnerin befanden sich der Beschwerdegegner und sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags in einer Beziehung. Bei der Grösse der Wohnung besteht aber auch nach der allfälligen Beendigung der Beziehung ohne Weiteres die Möglichkeit, dass jeder über ein eigenes Zimmer verfügt. Hingegen erweckt das Nichtbezahlen der Miete gewisse Zweifel am blossen Vorliegen einer Zweckgemeinschaft. Allerdings wurde die Miete gemäss den Stellungnahmen der Mitbewohnerin vom 19. Oktober und 17. November 2017 lediglich gestundet und nicht erlassen.