Grundbedarfs für Lebensunterhalt beim Konkubinat und der Zweckgemeinschaft: CHF 131.30). Fest steht, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch die Mitbewohnerin das Vorliegen eines Konkubinats verneinen. Die beiden leben in einer 4,5-Zimmer-Wohnung (act. Vorinstanz 15). Gemäss dem Untermietvertrag vom 1. Mai 2016 steht dem Beschwerdegegner die ganze Wohnung zur Mitbenutzung zur Verfügung. Daraus kann allerdings weder zugunsten noch zulasten des Beschwerdegegners ein Hinweis auf das Vorliegen eines Konkubinats abgeleitet werden. Denn nach Angaben der Mitbewohnerin befanden sich der Beschwerdegegner und sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags in einer Beziehung.