4.6. Vorliegend wurde während des Erstgesprächs angekündigt, dass im Anschluss an das Gespräch ein Hausbesuch vorgesehen sei. Die Ankündigung erfolgte damit nicht vorgängig und folglich zur Unzeit. Zudem ist fraglich, ob der Hausbesuch im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips einerseits das einzig mögliche Instrument zur Sachverhaltsabklärung gewesen wäre (siehe Hinweis der Vorinstanz auf Befragung der Mitbewohnerin, z. B. hinsichtlich gemeinsamer Haushaltsfunktionen, E. 4.5.1) und andererseits in einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation gestanden hätte (Differenz des