16ter aSHG Niederschlag. Nach Art. 16ter Abs. 1 und 2 lit. a aSHG sind Hausbesuche zulässig, sofern das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft der hilfesuchenden Person hat und die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe notwendig sind. Nur in diesen besonderen Fällen können Hausbesuche die Feststellungen zum Sachverhalt ergänzen. Das Betreten einer Wohnung gegen den Willen oder ohne Wissen der betroffenen Person ist unzulässig (Botschaft zum III. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom 16. Oktober 2012, S. 14, www.ratsinfo.sg.ch: Geschäftsnummer 22.12.10).