In der Botschaft zum III. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom 16. Oktober 2012 wird unter Verweis auf BGE 138 I 331 festgehalten, dass die Informationsbeschaffung einer Kaskade folgen müsse (https://www.ratsinfo.sg.ch/geschaefte/2434#documents). In erster Linie sind Informationen im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei den betroffenen Personen zu beschaffen (Art. 16 aSHG). Andere Massnahmen (Art. 16bis und Art. 16ter aSHG) kämen erst nachgelagert zum Zug, sofern die Notwendigkeit bestehe. Eine solche Massnahme muss geeignet und angemessen sein sowie in einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation stehen (S. 10). Diese Einschränkungen fanden auch in Art. 16ter aSHG Niederschlag.