4.5. Nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Wohnung. Das Grundrecht schützt insbesondere gegen unbefugtes Eindringen von Staatsorganen in die relevanten Räumlichkeiten. Dieses Grundrecht spielt auch bei Hausbesuchen durch die Sozialhilfebehörden eine Rolle. Das Interesse auf Sachverhaltsabklärung ist hierbei gegen das Interesse der bedürftigen Person auf Wahrung ihrer Privatsphäre abzuwägen. In diesem Sinne ist die Durchführung eines Hausbesuchs nur auf Voranmeldung zulässig und soweit Anlass dafür besteht.