Sozialamt 48). Die Mitbewohnerin bekräftige im Schreiben vom 17. November 2017 nochmals, dass sie keine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdegegner führe und damit weder in einem gefestigten noch ungefestigten Konkubinat lebe. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte