Sozialamt 27). Am Erstgespräch vom 31. Oktober 2017 wurde der Beschwerdegegner zu den Aussagen der Mitbewohnerin bzw. zum Konkubinat befragt. Dieser teilte mit, dass es sich um eine Zweckgemeinschaft handle. Während dieses Gesprächs fragte das Sozialamt unter anderem, ob sie gleich im Anschluss an das Gespräch mit ihm zusammen einen Hausbesuch machen könnten, um die Frage bezüglich Konkubinat oder Lebensgemeinschaft vor Ort abklären zu können. Der Beschwerdegegner verweigerte den Hausbesuch mit der Begründung, dass dieser zu kurzfristig angekündigt worden sei. Seine Mitbewohnerin habe einen Unfall gehabt (act. Sozialamt 48).