Sozialamt 20). In der Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 schildert die Mitbewohnerin, dass sie den Beschwerdegegner im Jahr 2016 kennengelernt habe. Da er sich jobmässig in die Ostschweiz verlagert habe, habe sie ihm angeboten, bei ihr einzuziehen. Sie hätten einen Untermietvertrag abgeschlossen. Rasch hätten sie aber gemerkt, dass das Zusammenziehen verfrüht gewesen sei, und dass zu viele Baustellen bestehen würden, um eine aufrichtige Beziehung zu führen. Aufgrund der bestehenden Schulden des Beschwerdegegners habe sie ihm eine Stundung der Miete gewährt (act. Sozialamt 27).