4.4. Sowohl der Beschwerdegegner als auch seine Mitbewohnerin gaben bezüglich der Wohnverhältnisse Stellungnahmen ab. Der Beschwerdegegner führte im Schreiben vom 16. Oktober 2017 aus, dass seine Mitbewohnerin seine Vermieterin sei. Sie wohne im selben Haushalt. Er habe Schulden gehabt. Aufgrund dieser schwierigen Situation sei er bei der Wohnungssuche chancenlos gewesen. Er habe mit seiner Mitbewohnerin einen Untermietvertrag abgeschlossen, habe allerdings keine Miete entrichten müssen, damit er einen Teil seiner Schulden habe abbezahlen können (act. Sozialamt 20).