Konkubinat, wenn dieses seit mindestens zwei Jahren besteht oder, unabhängig der Beziehungsdauer, ein Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt. Den Betroffenen steht der Beweis des Gegenteils offen (Wizent, a.a.O., S. 544). Die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen liegt beim Gesuchsteller, bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung bei den Sozialhilfebehörden (vgl. Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015 S. 403 ff., S. 413, VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 E. 3.2).