4bis aSHG und Art. 12 VRP muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Beweis- oder Wahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten können (vgl. VerwGE B 2017/6 vom 28. Juni 2018 E. 4). Eine spezielle Problematik besteht allerdings beim Nachweis von sogenannten negativen Tatsachen. In solchen Fällen wird mit Vermutungen von Bekanntem auf Unbekanntes geschlossen. Beispielsweise besteht eine Vermutung für ein gefestigtes © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte