Dieser Grundbedarf beträgt bei Vorliegen eines Konkubinats CHF 748 und einer Zweck-Wohngemeinschaft CHF 879.30. Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigung, usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z. B. Konkubinatspaare). Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, deren Zusammenwohnen hauptsächlich den Zweck hat, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt.