4.1. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der pauschalen Deckung der alltäglichen Bedürfnisse, um das Leben zu bestreiten (Wizent, a.a.O., 291). Zunächst stellt eine Einzelperson eine Unterstützungseinheit dar. Wohnen mehrere unverheiratete Personen im selben Haushalt, wird zwischen Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften und Personen in Zweck-Wohngemeinschaften unterschieden. Diese Unterscheidung wirkt sich insbesondere bei der Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt aus. Dieser Grundbedarf beträgt bei Vorliegen eines Konkubinats CHF 748 und einer Zweck-Wohngemeinschaft CHF 879.30.