Nur ein unangekündigter und unerwarteter Hausbesuch hätte Klarheit über die effektiven Wohnverhältnisse bringen können, ansonsten könne das Ergebnis zugunsten der Sozialhilfebezüger beeinflusst und damit verfälscht werden. Die pflichtwidrige Verletzung der Mitwirkungspflichten könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil gereichen, und die Folgen des nicht erbrachten Beweises, dass kein Konkubinat vorliege, habe dieser zu tragen.