Nachdem der Beschwerdegegner einen Hausbesuch verweigert habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, die tatsächliche Situation zu überprüfen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätte keine Einwilligung bei der Mitbewohnerin eingeholt werden müssen. Der Beschwerdegegner sei darauf © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte