Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die Mitbewohnerin des Beschwerdegegners selbst eingeräumt habe, der Beschwerdegegner sei ihr Lebenspartner gewesen. Zudem habe sie es trotz schriftlichem Untermietvertrag unterlassen, vom Beschwerdegegner seinen Mietzinsanteil einzufordern. Daher sei eine gewisse persönliche Nähe offensichtlich gegeben. Im Rahmen einer reinen Zweck- Wohngemeinschaft hätte die Mitbewohnerin mit Sicherheit nicht auf die ihr zustehenden Gelder verzichtet. Nachdem der Beschwerdegegner einen Hausbesuch verweigert habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, die tatsächliche Situation zu überprüfen.