Eine Wohnungsbesichtigung gegen den Willen und ohne das Wissen der Mitbewohnerin sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte die Mitbewohnerin auch direkt zu ihrem Verhältnis zum Beschwerdegegner befragen können, sofern sie deren Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 hinsichtlich des Vorliegens einer Beziehung als missverständlich empfunden habe.