Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner lebe in einem Konkubinat, wohingegen die Vorinstanz von einer Zweck-Wohngemeinschaft ausgeht. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden bzw. unzureichenden Informationen des Beschwerdegegners über die allfälligen Folgen einer verweigerten unmittelbaren Wohnungsbesichtigung infolge der Weigerung des Beschwerdegegners nicht auf das Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft bzw. eines Konkubinats schliessen könne. Eine Wohnungsbesichtigung gegen den Willen und ohne das Wissen der Mitbewohnerin sei nicht zulässig.