4. Zu prüfen ist die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt. Nicht strittig ist, dass der Beschwerdegegner zusammen mit seiner Vermieterin in einer 4,5-Zimmer- Wohnung lebt. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner lebe in einem Konkubinat, wohingegen die Vorinstanz von einer Zweck-Wohngemeinschaft ausgeht.