Unter Berücksichtigung des vorliegend massgebenden Grundsatzes der Selbsthilfe hätten die nach der Gesuchseinreichung Ende September 2017 zugeflossenen Einnahmen in Form der Arbeitslosentaggelder zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden müssen. Die Beschwerdeführerin berücksichtigte diese Einnahmen bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets für den Oktober 2017 vom 29. September 2017 damit zu Recht (act. Sozialamt 9). Ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung in Bezug auf die Auslagen ebenfalls korrekt ist, wird sich in den nachfolgenden Erwägungen zeigen.