Sozialhilfe handelte der Beschwerdegegner jedenfalls treuwidrig, indem er dem Sozialamt mit dem Negativsaldo seines Privatkontos vom 29. September 2017 glaubhaft machen wollte, dass er bereits die gesamten Arbeitslosentaggelder innerhalb weniger Tage aufgebraucht habe und somit bedürftig sei. Unter Berücksichtigung des vorliegend massgebenden Grundsatzes der Selbsthilfe hätten die nach der Gesuchseinreichung Ende September 2017 zugeflossenen Einnahmen in Form der Arbeitslosentaggelder zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden müssen.