Der Beschwerdegegner hob jeweils nach Gutschrift der Arbeitslosentaggelder innerhalb weniger Tage Bargeld in der Höhe dieser Gutschriften ab. Wie es sich mit der Gutschrift bzw. den Belastungen zwischen dem 22. und 29. September 2017 verhält, kann indes offenbleiben. In Kenntnis der Grundsätze und Verpflichtungen beim Bezug von Sozialhilfe sowie der Berechnung der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte