Innerhalb weniger Tage nach Eingang der Arbeitslosentaggelder am 29. September 2017 wies das Konto des Beschwerdegegners jedoch bereits einen Negativsaldo auf. Wofür der Beschwerdegegner die nach Gesuchseinreichung zugeflossene Einnahme verwendete, ist mangels entsprechender Angaben des Beschwerdegegners, des Kontoauszugs oder anderweitiger Belege nicht eruierbar. Allerdings ist dem Kontoauszug ab dem Buchungsdatum vom 21. März 2017 bis zum 21. September 2017 eine auffällige Struktur zu entnehmen (act. Sozialamt 139). Der Beschwerdegegner hob jeweils nach Gutschrift der Arbeitslosentaggelder innerhalb weniger Tage Bargeld in der Höhe dieser Gutschriften ab.