Sozialamt 141). Wie der Lohn sind auch die Arbeitslosentaggelder zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts für den nachfolgenden Monat, vorliegend also für den Oktober 2017, zu verwenden. Diese Taggelder waren aufgrund der ausgelaufenen Rahmenfrist zwar tiefer als im vorhergehenden Monat, als dem Beschwerdegegner noch CHF 3'798.55 zur Verfügung standen, doch hätte es für die Bestreitung der Kosten für die materielle Grundsicherung für den Monat Oktober 2017 knapp ausreichen müssen. Innerhalb weniger Tage nach Eingang der Arbeitslosentaggelder am 29. September 2017 wies das Konto des Beschwerdegegners jedoch bereits einen Negativsaldo auf.